Mieter Rechtsfrage: Montage von Sonnenschutz

Was muss man als Mieter beachten, wenn man an der Fassade eines Mehrparteienhauses außenliegenden Sonnenschutz wie Außenjalousien, Außenrollos, Rollläden, Fenstermarkisen oder Raffstoren anbringen will? Wir klären Sie auf.

Der nächste Sommer und die damit verbunden hohen Temperaturen lassen nicht mehr lange auf sich warten. Sonnenschutzmaßnahmen im Außenbereich werden durch die Temperaturrekorde in den letzten Jahren immer beliebter und sind außerdem eine sparsame, umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Kühlsystemen. Ist es aber erlaubt, in einer Mietwohnung Außenbeschattungen anzubringen? Hier kommt es oft zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter. Wir haben auf die Frage:

„Was hat ein Mieter hier zu beachten?“

die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Schritt für Schritt zum Sonnenschutz – was ist zu tun?

Bei einem nachträglich geplanten Einbau von Sonnenschutz muss der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis bzw. Genehmigung für das geplante Vorhaben einholen. Hintergrund: bei einem Mietvertrag ist die Fassade üblicherweise nicht Gegenstand des Vertrages und darf daher auch nicht verändert werden. Montieren Sie keinesfalls ohne Genehmigung einen außenliegenden Sonnenschutz wie Außenjalousien, Außenrollos, Rollläden, Fenstermarkisen oder Raffstoren, dies kann unter Umständen zu einer Besitzstörungsklage führen.

Wurde der Vermieter über das Vorhaben informiert, hat er drei Möglichkeiten:

1) Zustimmung: Bei einer Zustimmung kann der Vermieter zusätzlich vereinbaren, dass der Mieter bei Auszug den Originalzustand wieder herstellen muss.

2) Keine Reaktion: Reagiert der Vermieter nicht binnen zwei Monaten, gilt es als Zustimmung.

3) Ablehnung
 

Der Vermieter erlaubt keinen Sonnenschutz – was nun?

Hier hängt es davon ab, ob der Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) fällt. In den Bundesländern kann man sich in diesem Fall an die Bezirksgerichte und in Wien an die Schlichtungsstellen für ein Genehmigungsverfahren wenden. Folgende Punkte müssen unter diesen Umständen geltend gemacht werden:

  • Der Sonnenschutz erfüllt die verkehrsüblichen Kriterien,
  • das Interesse ist wichtig
  • und das äußere Erscheinungsbild wird nicht beeinträchtigt.

Verkehrsübliche Kriterien bedeutet zum Beispiel, ob es in der Nachbarschaft bereits an anderen Häusern Sonnenschutz gibt oder wo dieser angebracht wurde (zum Beispiel Innenhof oder Straßenseite). Hier prüft die Judikatur jeden Einzelfall. Ein wichtiges Interesse kann bestehen, wenn die Räumlichkeiten einfach zu heiß zum Schlafen werden.
 

Sonnenschutzförderung der Stadt Wien für hitzegeplagte Mieter

Seit Ende 2019 ist in Wien die Verschattungsoffensive aktiv. Die Stadt Wien fördert bis Ende 2025 die Montage eines außenliegenden Sonnenschutzes wie Rollläden, Jalousien und Markisen von Miet- und Eigentumswohnungen, die mindestens 20 Jahre alt sind.

Dadurch ergibt sich der Sonderfall, dass geförderte Veränderungen als verkehrsüblich und als wichtiges Interesse gelten, sodass diese Punkte bei Gericht oder Schlichtungsstelle nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Auch muss der Mieter in diesem Fall keine Rückbauverpflichtung eingehen, sondern hat sogar Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen. Mehr Informationen zur Förderungsaktion von Sonnenschutz in Wien und Niederösterreich erfahren Sie hier

Was sollten Sie unbedingt berücksichtigen? – hier unsere Tipps

Tipp 1: Keine mündlichen Absprachen

Auch wenn mündliche Absprachen laut Gesetz genügen, ist es besser diese schriftlich auszuführen. Achten Sie daher darauf, Absprachen und Zustimmungen immer schriftlich mit Datum zu dokumentieren.

Tipp 2: Temperaturen dokumentieren

Messen und dokumentieren Sie die Temperaturen zur Tages- und Nachtzeit in den Räumlichkeiten wo Sie einen Sonnenschutz planen. Dies unterstützt die Entscheidung bei Gericht oder Schlichtungsstelle.

Tipp 3: Passende Sonnenschutzvorrichtung wählen

Wenn Sie vor Gericht eine Sonnenschutzlösung einbringen, achten Sie darauf eine Vorrichtung zu wählen, die auch zur Fassade passt und das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt.

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